Sie sind hier: Personalvertretung im Auswahlverfahren...
Zurück zu: Vorträge
Allgemein:
Haftungsausschluss
Impressum
Peter Plottner
Rechte und Pflichten der Personalvertretung im Auswahlverfahren
Im öffentlichen Dienst gilt es zwischen den Auswahlgesprächen nach Art. 33 Abs. 2 GG zur „Bestenauslese“, die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräche bezeichnet werden, und den Vorstellungsgesprächen bei schwerbehinderten Menschen nach § 82 Satz 2 SGB IX zu unterscheiden. Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen steht dem Personalrat ein Teilnahmerecht bei diesen Gesprächen zu. Unabhängig davon ist die Personalvertretung im Rahmen des Einstellungsverfahrens zu unterrichten. Es ergeben sich deshalb zwangsläufig sehr unterschiedliche Fragestellungen, die im Vortrag geklärt werden sollen.