Peter Plottner
Rechte und Pflichten der Personalvertretung im Auswahlverfahren
Im öffentlichen Dienst gilt es zwischen den Auswahlgesprächen nach Art. 33 Abs. 2 GG zur „Bestenauslese“, die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräche bezeichnet werden, und den Vorstellungsgesprächen bei schwerbehinderten Menschen nach § 82 Satz 2 SGB IX zu unterscheiden. Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen steht dem Personalrat ein Teilnahmerecht bei diesen Gesprächen zu. Unabhängig davon ist die Personalvertretung im Rahmen des Einstellungsverfahrens zu unterrichten. Es ergeben sich deshalb zwangsläufig sehr unterschiedliche Fragestellungen, die im Vortrag geklärt werden sollen.
Schwerpunkte des Vortrages:
- Rechtfertigt die Informationspflicht generell einen Anspruch auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen?
- Steht der Dienststellenleitung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Auswahlgesprächen und im Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien die Ergebnisse derartiger Gespräche zu bewerten sind, ein weites Ermessen zu? Haben Bewerber insoweit unterschiedliche Fragen hinzunehmen? Welche Kontrollrechte stehen in diesem Zusammenhang den Personalvertretungen zu?
- Ist die Dienststellenleitung im Auswahlverfahren am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle gebunden? Gelten Bewerbungsfristen als verbindlich?
- Ist die Auswahl unter den Stellenbewerbern allein Sache der zuständigen Dienststellenleitung?
- Führt die Nichtbeachtung der gesetzlichen Verpflichtungen zur zulässigen Zustimmungsverweigerung?
- In welchen Fällen ist ein Auswahlverfahren entbehrlich? Entfällt dann die Beteiligung der Personalvertretung?